Das Repetitorium für Referendare
Wir bringen Examensnähe in die Anwaltsstation
Konzept
Wir sind spezialisiert auf Inhouse-Seminare zur kompakten und effizienten Vorbereitung auf das Assessorexamen in allen drei Rechtsgebieten. Das Ziel ist stets, den Teilnehmern das zu vermitteln, was in den Klausuren gefragt ist:
praxistaugliche Lösungswege mit der richtigen Schwerpunktsetzung.
„Anwaltskanzleien, die sich der Nachwuchsförderung besonders verpflichtet fühlen und ihren Referendaren einen echten Mehrwert in der Ausbildung bieten möchten, bauen auf die Kurse von ExamensPlus.“
Unsere Kurse finden in den Räumen der Kanzleien statt und sind auf deren übrige Ausbildung abgestimmt. Wir wiederholen und vertiefen die Strukturen des für das Assessorexamen so zentralen Prozessrechts, festigen das Verständnis für Zusammenhänge und behandeln die klassischen examensrelevanten Probleme ebenso wie aktuelle Rechtsprechung.
„Zu Übungszwecken überladene Fälle, die den Respekt vor dem Examen mehr fördern als das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten, gibt es bei uns nicht.“
Dozenten
Der konsequenten Ausrichtung auf die Anforderungen des Praktikerexamens entspricht es, dass unsere Seminare ausschließlich von erfahrenen Praktikern gehalten werden, die zugleich über langjährige Erfahrung in der Juristenausbildung verfügen. Aktuelle Rechtsentwicklungen kennen sie aus der täglichen Arbeit. Die Fähigkeit, mit dem Blick von Referendaren auf einen Fall zu schauen, haben sie sich durch ihre beständige Tätigkeit als Dozenten bewahrt.

Zivilrecht
Dr. Tino Vollmar
Richter am Amtsgericht Köln
Langjähriger Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften, zuvor Tätigkeit als Repetitor für einen bundesweiten Anbieter
Lehrbeauftragter der Hochschule des Bundes für den Bereich des Zivilrechts 2018
Tätigkeit für die Rechtsanwaltskammer Köln in der Weiterbildung von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten seit 2016
Dozent für den Kölner Anwaltverein und den Deutschen Anwaltverein seit 2011
Dozent für die Polizeiakademie (LAFP) des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2019

Öffentliches Recht
Dr. Michael Ott
Vors. Richter am Verwaltungsgericht Köln
Langjähriger Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften, zuvor Tätigkeit als Repetitor für einen bundesweiten Anbieter
Abordnung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2016
Abordnung an die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen (Referent für Verfassungs- und Europarecht) von 2011 bis 2013
Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung NRW 2009
Mitautor des Handbuchs „EU-Recht in der Praxis“; Autor des Kapitels „Diskriminierungsverbote“, in: Fischer (Hg.), EU-Recht für Verwaltung und Justiz.

Strafrecht
Daniela Fuchs
Oberstaatsanwältin in Köln
Langjährige Leiterin von Referendararbeitsgemeinschaften
2017 bis 2022 abgeordnet zum Generalbundesanwalt in Karlsruhe
Tätigkeit als Strafrichterin am Amtsgericht
Referententätigkeit bei der Justiz und Polizeibehörden
Intensivkurse für Referendare
Kompakt effizient erfolgreich
Auch noch so gute Rechtskenntnisse helfen nicht weiter, wenn man sie in der Klausur nicht in eine
praktisch verwertbare Lösung umsetzen kann. Unsere Kurse setzen daher in besonderem Maße auch auf die Vermittlung des in jedem Fall unerlässlichen Handwerkszeugs.
Skripte
„Die Teilnehmer unserer Seminare erhalten exklusiv zu jedem Rechtsgebiet ein begleitendes ExamensPlus-Skript.“
Die Skripte sind mit dem Anspruch verfasst, das für das Examen notwendige prozessuale Wissen zum jeweiligen Rechtsgebiet anschaulich und konzentriert auf das, was sich ein Examenskandidat realistischerweise merken kann und sollte, auf den Punkt zu bringen. Zahlreiche Formulierungsbeispiele helfen dabei, die Schwachstellen vieler Referendare bei Aufbau und Stilfragen zu beheben.
„Die Seminare von ExamensPlus ergänzen und komplettieren damit die Ausbildung der Kanzleien, die zum Ziel hat, auf das Assessorexamen ebenso gründlich und gut vorzubereiten wie auf die Herausforderungen der Praxis.“

Examensrelevante Rechtsprechung
Zivilprozessrecht
- Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntermaßen den sog. BerlinerMietendeckel, mit dem die Miethöhe im Land Berlin gesetzlich gedeckelt wurde, für verfassungswidrig erklärt.
- Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick öffentlich-rechtlicher Natur ist, zieht sie doch rechtliche Fragen aus dem Bereich des Mietrechts nach sich, die sich als Stoff für eine Examensklausur eignen.
- Dies betrifft vor allem etwaige Nachzahlungsansprüche der Vermieter. Ein solcher Anspruch kann insb. dann bestehen, wenn
- Vermieter ihren Mietern erklärt haben: Der vor dem Mietendeckel abgeschlossene Mietvertrag und die darin vereinbarte Miete bleiben. Sie müssen aber wegen der Absenkung der Miete aufgrund des Mietendeckels zunächst nur weniger zahlen. Wenn sich der Mietendeckel als nichtig erweist, sind Nachzahlungen fällig.
- der Vermieter mit Mietern eine Miete vereinbart hat, von der zunächst wegen des Mietendeckels nur ein Teil zu zahlen ist. Unter der Bedingung, dass der Mietendeckel wirksam ist, verzichtet der Vermieter auf einen Teil der Miete, heißt es in solchen Verträgen beispielsweise.
- für den Fall der Wirksamkeit und der Unwirksamkeit des Mietendeckels unterschiedlich hohe Mieten vereinbart sind. Dies dürfte regelmäßig dazu führen, dass Mieter jetzt Nachzahlungen leisten müssen.
- Kein Anspruch auf Nachzahlung dürfte dem Vermieter zustehen, wenn
- wenn sie ihren Mietern gesagt haben: Wegen des Mietendeckels sinkt die Miete auf x Euro. Entscheidend ist, wie Mieter die Erklärung ihres Vermieters verstehen durften: Hat der Vermieter nur teilweise auf Zahlung verzichtet oder war er unter dem Druck des Gesetzes mit einer Senkung der Miete einverstanden?
- der Mietvertrag wegen des Mietendeckels nur eine Miete in Höhe von x Euro vorsieht. Dort bleibt es trotz der Nichtigkeit des Mietendeckel-Gesetzes zunächst bei der geringeren Miete. Bis der Vermieter die Miete erhöht, ist keine Nachzahlung fällig.
- Im konkreten Fall ging es um Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gelieferten Tischkicker. Der Verkäufer wurde durch Anerkenntnisurteil verurteilt, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Tischkickers an die Käuferin zu zurückzuzahlen. Die Käuferin wollte den Kaufpreis beim Verkäufer vollstrecken, was dieser ggü. dem Gerichtsvollzieher mit der Begründung verneinte, der Gerichtsvollzieher müsse ihm die Rückgabe des Tischkickers an seinem Sitz anbieten, obwohl dieser mündlich die Rückgabe des Tischkickers angeboten hat. Die Vollstreckung unterblieb daraufhin und die Käuferin legte gegen die nicht durchgeführte Vollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein, die den BGH erreichte.
- Der BGH führt aus, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen darf, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme ist, durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird, § 756 Abs. 1 ZPO.
- Wenn es an einem urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzug fehlt, hat der Gerichtsvollzieher anhand der materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 293 ff. BGB zu untersuchen, ob Annahmeverzug eingetreten ist beziehungsweise durch sein Angebot herbeigeführt wurde.
- (P) Ein wörtliches Angebot ist nach § 295 Satz 1 2. Alt. BGB nur dann eine ordnungsgemäße Offerte der Gegenleistung, wenn die zu bewirkende Leistung eine Holschuld ist.
- dürfte es sich bei der Rückgewähr des Tischkickers um eine Holschuld handeln. Ein pflichtwidriges Verhalten des Gerichtsvollziehers wäre aber nur dann anzunehmen, wenn sich dies bereits aus dem Titel ergibt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Verbleiben nach der Auslegung des Tenors Unklarheiten, kann das Vollstreckungsorgan zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten Gegenleistung gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranziehen (…). Diese Möglichkeit hatte die Gerichtsvollzieherin vorliegend nicht, denn der Titel war ein Anerkenntnisurteil, das gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält.
- Im vorliegenden Fall ging es um Schadensersatz nach der Infektion mit einem Krankenhauskeim wegen Nichteinhaltung hygienischer Standards.
- Kläger war der Patient, Beklagte das Krankenhaus. Der Kläger trug vor, der behandelnde Arzt habe vor dem Legen eines venösen Zugangs keine Handschuhe übergestreift und eine vorher zu Boden gefallene Kanüle verwendet. Deswegen sei es zu Infektion mit einem Krankenhauskeim gekommen.
- Nach Bestreiten der Beklagten wurde der vom Kläger ausweislich der Behandlungsdokumentation als behandelnder Arzt benannte A als Zeuge vernommen. Dieser sagte aus, er habe die streitigen Handlungen nicht selbst durchgeführt Er habe das Legen des Zugangs zwar angeordnet, aber nicht selbst durchgeführt. Er wisse nicht mehr, wer den Zugang gelegt habe.
- Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass es zur Nichteinhaltung der hygienischen Standards gekommen sei.
- Der BGH führt nun aber aus, dass ein ursprünglich bestrittener Sachverhalt, der sich nach Beweisaufnahme aber ganz anders darstellt (hier bzgl. der handelnden Personen), nochmals (ggf. nach Hinweis des Gerichts) bestritten werden muss. Denn anderenfalls „könnte sich der Prozessgegner durch beliebigen, sich als unzutreffend erweisenden Vortrag der ihm gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht entledigen, ohne die Folge des § 138 Abs. 3 ZPO gewärtigen zu müssen (…). Das ist mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (…) nicht zu vereinbaren.“
- Diese Entscheidung lässt sich wunderbar in Urteils- und Anwaltsklausuren einbauen. Denn dann müssen die Kandidaten erkennen, dass das ursprüngliche Bestreiten einer sich nach Beweisaufnahme völlig anders darstellenden Tatsachenlage nicht fortwirkt, sondern ggf. ein erneutes Bestreiten erfordert, wenn man der prozessualen Folge des § 138 Abs. 3 ZPO entgehen möchte.
- Die Entscheidung des BGH klärt, wie sich ein Beitritt auf Seiten des Gegners des Streitverkünders auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung nach § 67 ZPO, und ob eine Abtretung des Anspruchs die Interventionswirkung entfallen lässt.
- Hintergrund: Bei der Streitverkündung (§ 72 ZPO) steht es dem ‚Streitverkündeten‘ frei, ob er sich dem Rechtsstreit anschließt und wenn ja auf welcher Seite. Er kann also auch auf Seiten des Gegners des Streitverkünders beitreten. So ist es hier geschehen.
- Dem Rechtsstreit liegt eine Forderung auf Maklerlohn zugrunde. Maklerin (=Klägerin) beansprucht im Vorprozess Maklerlohn vom Eigentümer (=Beklagter Vorprozess), mit der Begründung, dieser sei bei Abschluss des Maklervertrages wirksam durch die Verwalterin vertreten worden. Im Vorprozess verkündet die Maklerin der Verwalterin den Streit. Diese tritt jedoch auf Seiten des Eigentümers bei. Die Klage wird im Vorprozess abgewiesen mit der Begründung, es habe zwar einen Maklervertrag, aber keine wirksame Vertretung gegeben.
Im Folgeprozess verklagt die Maklerin (=Klägerin) die Verwalterin (=Beklagte Folgeprozess) auf Zahlung des Maklerlohns nach § 179 BGB. Zu klären war, ob die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO dergestalt wirkt, dass feststeht, dass die Verwalterin ohne Vertretungsmacht handelte.
- (P1) Nach der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO wird die Beklagte des Folgeprozesses nur im Verhältnis zur Hauptpartei (hier: Beklagte Vorprozess) nicht damit gehört, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei. Vorliegend klagt aber die Klägerin des Vorprozesses. Gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO gilt die Nebeninterventionswirkung aber auch hier.
- (P2) Nach Rspr. BGH tritt die Interventionswirkung nicht ein, wenn der Adressat der Streitverkündung nach § 67 ZPO gehindert war, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Konnte er dort auch im Falle seines Beitritts seinen eigenen Standpunkt nicht zur Geltung bringen, weil er auf die Unterstützung der Hauptpartei beschränkt ist, ist kein Raum für eine Bindungswirkung. Die Verwalterin hätte für den Fall eines Beitritts auf Seiten der Klägerin nicht einwenden können, es sei kein Maklervertrag geschlossen worden. Hier ist die Verwalterin aber im Vorprozess auf der Gegenseite beigetreten, so dass dies unproblematisch ist.
- Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn die bestrittene Tatsache der eigenen Wahrnehmung nicht zugänglich war, § 138 Abs. 4 ZPO.
- Der BGH hat nun entschieden, dass dies auch für den Streithelfer (Nebenintervention) gilt, wenn die Tatsache (nur) für die Hauptpartei wahrnehmbar war. Begründet wird dies damit, dass die aus § 67 ZPO folgenden Befugnisse des Streithelfers nicht weiter gehen, als die der Hauptpartei.
- Diese Entscheidung eignet sich sowohl für eine Urteils- als auch eine Anwaltsklausur. In der Urteilsklausur lässt sie sich wunderbar einbauen, wenn die andere Partei einen Streithelfer hat, der etwas mit Nichtwissen bestreitet und die Hauptpartei sich nicht äußert. In der Anwaltsklausur kann es ebenfalls auf der Gegenseite auftauchen, wo man dann erkennen sollte, dass das Bestreiten unzulässig ist und dies in der Beweisprognose berücksichtigen sollte.
Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht.
Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.
Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu.
Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen
In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine -sei es auch jahrzehntelange –Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein.
Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sich mit § 873 Abs. 1 BGB bewusst für eine Anwendung des Eintragungsprinzips auf die Grunddienstbarkeit entschieden, das Ausnahmen nur in den gesetzlich vor-gesehenen Fällen zulässt. Hiermit wollte er gerade den Erwerb von Grunddienstbarkeiten im Wege der Ersitzung ausschließen und der damit verbundenen Gefahr vorbeugen, dass „durch fortgesetzten Missbrauch einer Gefälligkeit ein Recht erschlichen werde“
Wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass ein im Beweisbeschluss vom Gericht geforderter Auslagenvorschuss für ein Sachverständigengutachten (hier: 2.500,- EUR) zu hoch ist und dies mit einer Gegenvorstellung gerügt wurde, kann die unter Beweis gestellte Tatsache zweitinstanzlich nicht wegen verspäteter (hier ausgebliebener) Einzahlung des Vorschusses für den Sachverständigen in der ersten Instanz zurückgewiesen werden. Der BGH führt aus:
„Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs-und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs.1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs.2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Eine Zurückweisung unter den Voraussetzungen des § 296 Abs.2 ZPO hätte damit unter anderem eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin vorausgesetzt. Daran fehlt es ersichtlich.
Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO liegt -wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat -nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen. Noch zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die nicht fristgerechte Zahlung eines Auslagenvorschusses noch keine grobe Nachlässigkeit indiziert. Allerdings lässt sich die Annahme grober Nachlässigkeit entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht darauf stützen, dass die Klägerin den vom Landgericht bestimmten Auslagenvorschuss nicht zeitnah geleistet hat, nachdem das Landgericht am 17. Mai 2017 die als Gegenvorstellung der Klägerin anzusehende Eingabe vom 10.Mai 2017 gegen die Höhe des Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat. (…)
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kann grobe Nachlässigkeit unter den gegebenen Umständen auch nicht bejaht werden, nachdem die Klägerin auf die gerichtliche Verfügung vom 17. Mai 2017 den im Beweisbeschluss bestimmten Auslagenvorschuss von 2.500 € nicht geleistet hat. Denn die vorgenannte Verfügung entbehrt im Hinblick auf die Vorschusshöhe jeglicher Begründung. Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt: „Insoweit verbleibt es bei der Vorschussanordnung. Eine Begutachtung allein anhand des Akteninhalts kommt nicht in Betracht“. Demgegenüber hatte die Klägerin, worauf auch die Beschwerdebegründung hinweist, bereits mit der Klageschrift ein Privatgutachten der D.GmbH überreicht. Ausweislich der beigefügten Rechnung waren -unter Einschluss einer Besichtigung des Fahrzeugs -insoweit Kosten in Höhe von 248,60 € brutto entstanden, etwa ein Zehntel der gerichtlichen Vorschussanforderung. Angesichts der mit keinerlei Begründung versehenen Verfügung des Landgerichts vom 17.Mai 2017 ist die Annahme des Berufungsgerichts unter diesen Umständen verfehlt, die Klägerin habe in besonders gravierender Weise gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen, als sie den Auslagenvorschuss nicht zeitnah nach dem 17.Mai 2017 geleistet hat.
Eine inhaltliche -auf die Erfahrungen des Landgerichts in anderen Fällen gegründete -Mitteilung über die Angemessenheit des Auslagenvorschusses hat die Klägerin erst rund drei Monate später, nämlich mit Verfügung vom 18. August 2017 erhalten. Daraufhin entrichtete die Klägerin den gerichtlich angeforderten Auslagenvorschuss. Die bis dahin verstrichene Zeit beruht, wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, nicht auf grober Nachlässigkeit der Klägerin beziehungsweise ihres Prozessbevollmächtigten, sondern auf innergerichtlichen Vorgängen, die der Klägerin nicht anzulasten sind.“
Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
Soweit einfache Streitgenossen gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, entfaltet das Urteil in einem Folgeprozess zwischen den Gesamtschuldnern jedenfalls dann keine Bindungswirkung, wenn die Gesamtschuldner nur einfache Streitgenossen sind.
Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Nimmt der Kläger mehrere Beklagte im Wege subjektiver Klagehäufung in Anspruch und sind die Beklagten einfache Streitgenossen, so ist dabei auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse abzustellen (…). Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil – von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen – mithin keine Rechtskraftwirkung (…).
Werden also – wie hier im Vorprozess – zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen“
Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel: Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung (hier: Verstoß gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann) führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Verwaltungsprozessrecht
Bei einem gerichtlichen Eingangsstempel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Als solche begründet der Eingangsstempel grundsätzlich aus sich heraus den vollen Beweis dafür, dass eine Klageschrift an dem aus dem Stempel ersichtlichen Datum bei Gericht eingegangen ist.
Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Allerdings kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an. Die zugewiesene Unterkunft muss insbesondere den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne Familienangehörige bieten. Zu einer menschenwürdigen Unterbringung gehört auch, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht. Dabei kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige oder um eine längerfristige obdachmäßige Unterbringung handelt. Für eine längerfristig obdachlose fünfköpfige Familie ist eine 30 qm große Unterkunft nicht ausreichend.
Gegen friedliche Versammlungen darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Ein Einschreiten kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre.
Mit der in einer Corona-Schutzverordnung enthaltenen Verpflichtung von Teilnehmern eine Gerichtsverhandlung, Name und Anschrift in eine Liste einzutragen, wird die Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 GVG nicht unzulässig eingeschränkt. Denn die zeitlich kurz befristete Erfassung der Personalien zum alleinigen Zweck der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter für den Fall, dass im Nachhinein eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei den Teilnehmern einer Gerichtsverhandlung festgestellt wird, ist als eine zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung zulässige und auch nicht unverhältnismäßige Maßnahme gemäß § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG anzusehen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen, aber auch den der Verfahrensbeteiligten hierzu weder unzulässig noch unzumutbar einschränkt. Dass einzelne Interessenten sich veranlasst sehen könnten, allein wegen der Registrierung ihrer Personalien zum genannten Zweck des Gesundheitsschutzes von einer beabsichtigten Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung Abstand zu nehmen, ist schon nicht erkennbar, jedenfalls kommt nicht jede sich als psychologische Hemmschwelle auswirkende Maßnahme einer Verweigerung des Zutritts gleich.
Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich, nicht hingegen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Der Rechtsbehelf kann demnach in diesen Fällen bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden. Die Frist darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen.
Zur Frage des Verschuldens eines Fristversäumnisses im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 60 VwGO): Die einem Rechtsanwalt zur rechtzeitigen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht abverlangten Maßnahmen dürfen das Maß des Zumutbaren nicht übersteigen. Bei einer überschaubaren Entfernung ist es jedoch nicht unzumutbar, ein Taxi zu nutzen.
Die Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ hinweist, ist nicht deshalb unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, weil sie die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts nicht benennt.
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Weder dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang noch der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 1 VwGO lässt eine eindeutige Antwort darauf entnehmen, ob die Belehrung über die einzuhaltende Frist auch einen Hinweis auf deren Beginn enthalten muss. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein solcher aber nicht erforderlich. Durch die Rechtsbehelfsbelehrung soll die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden. § 58 VwGO bezweckt demgegenüber nicht, eine Rechtbehelfsbelehrung zu sanktionieren, die dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung nicht bereits aus sich heraus ermöglicht.
Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. Das gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des verbleibenden Verwaltungsakts nicht durch die Aufhebung der Nebenbestimmung herbeigeführt würde, sondern auf anderen Gründen beruht.
Es trifft nicht zu, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Fristenberechnung und -notierung durch den Rechtsanwalt in jedem Fall ausreicht. Selbst wenn ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Akten nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern elektronisch geführt und durch den Rechtsanwalt zu dem im Fristkalender eingetragenen Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen werden.
In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt ein Verfahrensmangel. Zum einen darf ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen. Zum anderen darf eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden.
Höhere Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO liegt vor, wenn ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt wurde, der Sendebericht des Rechtsmittelführers den OK-Vermerk trägt und die korrekte Zahl gesendeter Seiten ausweist und weder das Gericht noch der Rechtsmittelgegner innerhalb der Jahresfrist auf einen tatsächlich unvollständigen Eingang des Rechtsmittels bei Gericht hingewiesen haben.
Eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO Bayern (siehe etwa für NRW § 8 GO) liegt auch vor, wenn ein privater Betreiberverein, dem die Gemeinde die entsprechenden Räumlichkeiten überlassen hat, durch eine Nutzungs- oder Betriebsvereinbarung zur dauerhaften Wahrung des Gemeinwohlzwecks der Einrichtung verpflichtet ist.
Das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung allein den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppierungen vorbehalten wird.
Ob die Äußerung eines Amtsträgers in Ausübung des Amts stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Das BVerfG hat dazu Kriterien entwickelt, die die Unterscheidung zwischen einer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamts und der damit verbundenen Ressourcen einerseits und der bloßen Beteiligung am politischen Meinungskampf andererseits ermöglichen. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass Amtsautorität in Anspruch genommen wird, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden.
Strafprozessrecht
- Sachverhalt: Der Angeklagte entschloss sich, gewaltsam in ein Wohnhaus einzudringen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Er warf mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe des von dem Haus frei zugänglichen Wintergartens, um durch das Loch hineinzugreifen, die Klinke des Fensters herunterzudrücken, über den Wintergarten in die angrenzenden Wohnräume zu gelangen und diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Das Einwerfen der Scheibe verursachte einen lauten Knall, durch den die im Obergeschoss schlafenden Hausbewohner aufwachten. Sie schalteten das Licht im Treppenhaus an, wodurch das ganze Haus erleuchtet wurde. Der Angeklagte bemerkte, dass die Hausbewohner aufgewacht waren und er das Haus nicht mehr ungestört durchsuchen konnte. Um nicht entdeckt zu werden, entfernte er sich.
- Für die Prüfung des Versuchsbeginns bei Qualifikationstatbeständen oder Tatbeständen mit Regelbeispielen ist maßgeblich, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll. Das kann bereits gegeben sein, bevor der Täter beginnt, die tatbestandliche Ausführungshandlung vorzunehmen; es kann genügen, dass er im Begriff ist, ein qualifizierendes Merkmal oder ein Regelbeispiel zu verwirklichen. Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf.
- Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.
- So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte beim Einschlagen des Fensters die Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss daran in das Haus einzudringen, es nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese zu entwenden, ohne dass es insoweit eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Wenngleich er zu diesem Zweck noch das Fenster öffnen und sich durch den Wintergarten in die angrenzenden Wohnräume begeben musste, war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht mithin schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.
Um Verfahrensverzögerungen zu begegnen, hat der Vorsitzende die Möglichkeit, nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen zu bestimmen (§ 244 Abs. 6 StPO). Nach Fristende eingehende Anträge können i.d.R. im Urteil beschieden werden. Das gilt – so der BGH im vorliegenden Beschluss – auch, wenn erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wurde. Dies entspreche dem Wortlaut, der Intention des Gesetzgebers, dem Gesetzeszweck und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Eine Ausnahme gilt – logischerweise – für solche Anträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben haben.
- Sachverhalt: A und B fuhren mit ihren Fahrzeugen hintereinander auf einer Landstraße – beide betrunken, ohne Fahrerlaubnis und zu schnell. B erfasste einen Fahrradfahrer, ließ ihn aber schwer verletzt am Straßenrand liegen, wobei er ein Versterben billigend in Kauf nahm, und wollte seine Fahrt fortsetzen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Aus dem gleichen Grund fuhr A ohne anzuhalten an der Unfallstelle vorbei, obwohl er den Zusammenstoß und die Verletzungen bemerkt hatte. Da es B nicht gelang, sein Fahrzeug wegzufahren, bat er A, mit einem Abschleppseil zurückzukehren. A kam dem nach und brachte B nach Hause, um diesen einerseits vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen und andererseits eine polizeiliche Vernehmung des B zu verhindern, da er eine Offenbarung seiner eigenen Straftaten fürchtete. Der Fahrradfahrer verstarb.
- A wurde wegen Beihilfe zum versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort verurteilt.
- Dabei hatte das Gericht folgende Strafrahmenverschiebungen im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen: nach § 27 Abs. 2, nach § 23 Abs. 2 und – so der BGH in dieser Entscheidung – nach § 28 Abs. 1 StGB.
- Der BGH hat sich erstmals zu der streitigen Frage, ob es sich bei der Garantenstellung aus Ingerenz um ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal handelt, geäußert und dies bejaht. Die Verpflichtung zur Erfolgsabwendung sei eine Sorgfaltspflicht mit starkem persönlichen Einschlag, die sich nur an diese Person richte. Die Garantenstellung unterscheide sich strukturell nicht von den Pflichten eines Amtsträgers oder des Täters der Untreue.
Sachverhalt: Der Angeklagte hebelte das Fernster einer Werkstatt auf und gelangte so in Büroräumlichkeiten, die er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Anschließend begab er sich in die frei zugängliche und dauerhaft bewohnte Wohnung im Obergeschoss, um auch dort nach Wertgegenständen zu suchen.
Bei gemischt genutzten Anwesen/Mischgebäuden ist entscheidend, ob der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden. Nur dann kann man von einem Einbruch in eine Wohnung sprechen.
Hier war der Wohnbereich von der rein geschäftlich genutzten Werkstatt getrennt. Der Einbruch betraf den Geschäftsraum. Folglich hatte eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB zu erfolgen, nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
- Vertraut der Beschuldigte (nicht ausschließbar) darauf, das Fahrzeug in gefährlichen Situationen auch bei hohen Geschwindigkeiten beherrschen zu können, fehlt es am bedingten Tötungsvorsatz. Dies steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, er habe die drohende Gefahr eines Zusammenstoßes mit ein- oder abbiegenden Fahrzeugen erkannt, insbesondere wenn sich die Kollision außerhalb der Fahrbahn ereignet.
- Unangepasste Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. Erfasst werden Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO und Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.
- Die grobe Verkehrswidrigkeit allein kann sich aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der icht angepassten Geschwindigkeit stehen.
- Die Absicht (überschießende Innentendenz) muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. maximale Geschwindigkeit zu erreichen, wobei sich die Zielsetzung nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss. Letzteres muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund sein. Dadurch werden auch die sog. Polizeifluchtfälle erfasst.
- Die Erfolgsqualifikation ist erfüllt, da der Angeklagte eine von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Tatopfer schuf, die sich für ihn vorhersehbar in deren Tod verwirklichte. Der erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Tathandlung nach Abs. 1, Gefahrenerfolg nach Abs. 2 und qualifizierender Folge nach Abs. 5 wird durch die Bremsung wenige Sekunden vor der Kollision nicht in Frage gestellt.
- Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB steht in Tateinheit.
- Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung. Die Bindungswirkung gilt nach Maßgabe von § 257c Abs. 4 StPO – allgemeinen Grundsätzen entsprechend – nur für das „Tatsachengericht“, das die der Verständigung zugrundeliegende Prognose abgegeben hat.
- Das führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf die Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des fairen Verfahrens (Vertrauensschutz).
- Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war. Es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die Verständigung entfallen ist.
Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO betrifft ihrem Wortlaut nach zwar nur die in § 257c Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO normierten Voraussetzungen und Folgen, die eintreten, wenn das Gericht von der Verständigung abweicht. Damit vergleichbar ist indes die Situation, dass die Verständigung infolge der Aussetzung der Hauptverhandlung – ein rechtlicher Umstand, der sich neu ergeben hat – hinfällig wird und der Vorsitzende dies mitteilt. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte ist damit über die Konsequenzen unterrichtet, die sich aus dem Wegfall der Bindungswirkung ergeben. Er weiß, dass in einem solchen Fall ein Verwertungsverbot eintritt.
Eine sogenannte qualifizierte Belehrung dient in den bekannten Fällen dazu, einen anlässlich einer früheren Vernehmung zu Tage getretenen Verfahrensfehler zu korrigieren und so den Einfluss des früheren Fehlers auf die neuen Angaben möglichst auszuschließen. Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben, wenn es lediglich darum geht, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte über die Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit seiner in erster Instanz ordnungsgemäß zustande gekommenen Einlassung zu informieren ist.
Sachverhalt: Die Vorsitzende wurde vor Fertigstellung der Entscheidungsgründe an ein anderes Gericht abgeordnet. Das für sie vorgesehene Unterschriftsfeld enthielt den Vermerk „an der Unterschriftsleistung wegen Wechsel zum … verhindert“. Alle anderen Richter unterzeichneten das Urteil – jeweils ein Mal.
Gemäß § 275 Abs. 2 StPO müssen entweder alle mitwirkenden Richter das Urteil unterzeichnen oder es muss vermerkt werden, dass und aus welchem Grund ein Richter verhindert ist. Auch dieser Vermerk ist zu unterschreiben.
Einen Verhinderungsgrund können im Einzelfall beispielsweise Urlaub, Elternzeit, die Versetzung an ein anderes Gericht oder die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften darstellen. Das muss jedoch die Ausnahme bleiben. Das Gericht díst daher gehalten, sich ernsthaft darum zu bemühen, (trotzdem) fristgerecht alle Unterschriften einzuholen. Ggf. ist rechtzeitig organisatorisch Vorsorge zu treffen.
Hinsichtlich der Annahme der Verhinderung wird ein Beurteilungsspielraum zugebilligt. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist.
Im vorliegenden Fall fehlte die zweite Unterschrift der Beisitzerin: der Verhinderungsvermerk war nicht unterschrieben. Da die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung abgelaufen war, war das Urteil nicht fristgerecht vollständig zu den Aktengelangt. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO lag vor.
Der BGH hat sich erstmals zur Behandlung des sog. Alternativvorsatzes geäußert.
Sachverhalt: Der Angeklagte schlug mit einem Hammer in Richtung zweier unmittelbar hintereinander stehender Personen, der die eine oder andere Person treffen sollte. So kam es auch: er verletzte eine Person.
Wie sind miteinander verbundene, auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern gerichtete bedingte Vorsätze zu behandeln?
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil der Täter es ausgeschlossen habe, mehr als ein Delikt zu verwirklichen.
Der BGH hat sich nun der in der Literatur herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach der Täter mit zwei zurechenbaren bedingten Vorsätzen handelte.
Hinsichtlich der getroffenen Person liegt eine vollendete, hinsichtlich der verfehlten Person eine versuchte gefährliche Körperverletzung vor. Beides steht in /(gleichartiger) Tateinheit, da sich die alternativen Vorsätze auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richteten.
In der Strafzumessung hat das Gericht den aufgrund des Alternativvorsatzes verminderten Handlungsunwert zu beachten. Die Tatsache, dass der Angeklagte seinen Angriff – bezüglich einer der beiden Personen – für einen Versuch hielt, der – ähnlich einem untauglichen Versucht – nicht zur Vollendung führen konnte, muss Berücksichtigung finden.
Der BGH hatte sich in Zeiten von Corona auch mit der Frage der Einhaltung der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) auseinanderzusetzen. Diese beginnt mit Ablauf der Einlegungsfrist bzw. der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist auch die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. § 273 Abs. 4 StPO.
Stehen Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe in der Person des Urkundsbeamten der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen, so dass es bei einem Zuwarten voraussichtlich zu einer unangemessenen Verzögerung kommen würde, kann der Vorsitzende dies unter Angabe des Hinderungsgrundes vermerken und damit das Protokoll fertigstellen.
Durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen des Dienstbetriebs können – anders als etwa dienstliche Überlastung – geeignet sein, die geregelte Abwicklung des Verfahrens wesentlich zu verzögern, und deshalb im Einzelfall die Annahme einer – näher darzulegenden – Verhinderung rechtfertigen.
Erkrankt ein Richter oder Angeklagter (z.B. an Corona) darf die Hauptverhandlung länger unterbrochen werden. Die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO sind nach Absatz 3 gehemmt.
Gleiches gilt gemäß § 10 EGStPO, wenn die Hauptverhandlung wegen Corona-Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann. Diese Hemmung tritt kraft Gesetzes ein. Wann das Gericht also den Beschluss, der Beginn und Ende der Hemmung feststellt, fasst und verkündet (ob innerhalb oder außerhalb der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO), ist unerheblich.
Die Schutzmaßnahme muss dabei weder gerichtlich noch gesundheitsbehördlich angeordnet oder empfohlen worden sein und kann auch dem Schutz von Personen dienen, die zur Risikogruppe gehören. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf Schutzmaßnahmen beruht, z.B. wie im zugrunde liegenden Fall die weitgehende Kontaktvermeidung des Ehemannes der Schöffin aufgrund einer ärztlichen Empfehlung. Ob das Gericht auch andere Schutzmaßnahmen als die Unterbrechung der Hauptverhandlung hätte treffen können oder müssen, hat der BGH offengelassen.
Der BGH hat entschieden, dass ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist. Falsch ist ein Schlüssel, der zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten (!) nicht oder nicht mehr (durch ausdrückliche oder konkludente Entwidmung) zur Öffnung bestimmt ist. Das Vergessen der Existenz eines Schlüssels führt allein nicht zur Entwidmung. Ein vergessener Schlüssel erfüllt erst dann die Tatbestandsvoraussetzungen (erneut), wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und ausdrücklich, konkludent oder subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung entzogen wird.
Sachverhalt: Der Angeklagte versetzte mehrere Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift und verteilte sie in Geschäften. Anschließend meldete er dies per E-Mail unter anderem dem BKA sowie den Einzelhandelskonzernen und verlangte die Übergabe von 11,75 Millionen Euro Bargeld. Sollten seine Forderungen vollumfänglich erfüllt werden, werde niemand zu Schaden kommen. Andernfalls werde er weitere vergiftete Produkte verteilen. Die kontaminierte Babynahrung wurde sichergestellt, da der Angeklagte zwar keine ganz genauen, aber relativ konkrete Angaben zum Abstellort machte. Zahlungen wurden nicht geleistet.
Der Angeklagte hat den Tatbestand des versuchten Mordes mit den Mordmerkmalen Ermöglichungsabsicht, Habgier und Heimtücke erfüllt. Den Tod von Säuglingen nahm er billigend in Kauf.
Auch hat er den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 251, 255, 22, 23 StGB verwirklicht. Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 255 StGB kann dabei auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen Personen, also den Kindern der Käufer der Babynahrung, angedroht werden. Der Angeklagte verwendete ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der Angeklagte ist strafbefreiend zurückgetreten.
- Es lag ein beendeter Versuch vor. Aus Sicht des Angeklagten war mit dem Abstellen der Gläschen alles getan, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig und ausreichend war.
- Der Täter muss in dem Fall die Vollendung verhindern, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB.- Das – auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten – des Täters muss für die Verhinderung der Tatvollendung (§ 211) oder das Eintreten der Folge (§ 251) ursächlich sein. Dies war hier der Fall. Der Angeklagte hat mit seiner E-Mail die Sicherstellung der vergifteten Babynahrung ermöglicht, was er auch wollte. Er ist nicht gehalten, die sicherste, die optimale oder die schnellste Möglichkeit zur Erfolgsabwendung wählen. Irrelevant ist auch, ob er noch mehr hätte tun können.
- Der Täter muss den Tatvorsatz vollständig aufgeben. Der Angeklagte ermöglichte mit seinen konkreten Angaben das Auffinden der Gläschen, so dass ein billigendes Inkaufnehmen des Taterfolges nicht mehr angenommen werden kann.
- Dem steht nicht entgegen, dass er weiterhin willens war, erneut vergiftete Babynahrung in den Verkehr zu bringen, sollten seine Forderungen nicht erfüllt werden. Zu diesem Mordversuch hatte er noch nicht angesetzt.
Der Angeklagte war wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen, weil er mit der weiteren Verbreitung vergifteter Babynahrung drohte. Diesbezüglich hat er seinen Tatentschluss nicht aufgegeben, der Erpressungsvorsatz bestand bis zu seiner Festnahme fort. Er hat ein gefährliches Werkzeug verwendet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), indem er als Drohmittel vergiftete Nahrung in die Verkaufsregale stellte. Dadurch war die qualifikationsbegründende Gefahr eingetreten und die Qualifikation vollendet.
Ende des Jahres 2019 bzw. zum neuen Jahr 2020 hat es einige Änderungen im Bereich des Strafrechts gegeben. Es gibt im Internet wirklich gute Synopsen. Für Ihr Examen, insbesondere für die mündliche Prüfung, ist es wichtig, dass Ihnen bekannt ist, dass es Änderung gegeben hat. Daher hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen, aus meiner Sicht examensrelevanten, Änderungen:
Besetzungsrügen sind, wenn die Besetzung in der Form des § 222 a Absatz 1 Satz 2 StPO mitgeteilt wurde, binnen einer Woche nach Zustellung der Gerichtsbesetzung anzubringen. Nach § 222 b Absatz 2 soll eine Entscheidung über einen Besetzungseinwand schneller, dem Rechtsmittel vorgelagert erfolgen.
Befangenheitsanträge müssen auch vor Beginn der Hauptverhandlung dann unverzüglich gestellt werden, wenn die Besetzung in der Form des § 222 a Absatz 1 Satz 2 StPO rechtzeitig mitgeteilt wurde und der Grund für die Befangenheit bereits bekannt war (Neufassung § 25 Absatz 1 Satz 2 StPO). Ferner erweitert die Gesetzesnovelle die Möglichkeit, dass ein Richter trotz Ablehnungsantrag die Hauptverhandlung weiter führen kann. Nunmehr kann bis zur Entscheidung über den Antrag, die binnen zwei Wochen ergehen muss, weiter verhandelt werden (§ 29 Absätze 2 und 3 StPO).
Unterbrechungen der Hauptverhandlung in Fällen der Elternzeit und des Mutterschutzes möglich (§ 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StPO.
Auch im Beweisantragsrecht hat es Veränderunge gegeben. Nunmehr definiert der Gesetzgeber das Vorliegen eines Beweisantrags in § 244 Absatz 3 Satz 1 StPO. Die Ablehnungsgründe werden nunmehr in § 244 Absatz 3 aufgeführt. § 244 Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass ein Antrag dann nicht mehr abgelehnt werden muss, wenn er nur zur Verschleppung gestellt wird.
§ 397 b StPO sieht nunmehr vor, dass das Gericht bei mehreren Nebenklageberechtigten, deren Interessen gleich gelagert sind, nur einen Anwalt beiordnen kann.
Durch eine Änderung der §§ 58 a I Satz 2 Nr. 1 und 255 a II StPO besteht die Möglichkeit einer audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen bei schweren Straftaten (insbesondere bei Sexualdelikten) nunmehr auch bei erwachsenen Opfern.
Die Fälle der notwendigen Verteidigung wurden in § 140 Absatz 1 StPO ausgeweitet und umfassen insbesondere schon Situationen, in denen eine Vorführung erfolgen soll und nicht erst die Fälle, in denen sich der Beschuldigte in Haft, etc. befindet. § 141 StPO regelt den zeitlichen Aspekt der Beiordnung und verlagert diesen deutlich nach vorne, nämlich es soll eine Entscheidung vor Beginn der Vernehmung des Beschuldigten erfolgen. Insoweit steht der Staatsanwaltschaft nunmehr nach § 142 I Absatz 2 eine Bestellungsmöglichkeit in Eilfällen zu. Dagegen ist ein Verzicht auf einen notwendigen Verteidiger im Vorverfahren nur in den engen Grenzen des § 141 a StPO möglich.
Stimmen von Teilnehmern
„Einbeziehung kleiner Fälle und aktueller Rechtsprechung sehr gelungen.“

„Besonders positiv v.a. die Verweise auf aktuelle Rspr. und mögliche Klausurkonstellationen.“

„Richtig gute Veranstaltung!“

„Der Königsweg zum Prädikatsexamen.“

„Aktuelle Rechtsprechung direkt am betreffenden Prüfungspunkt eingebaut.“

„Sehr guter Überblick über den Stoff!“

„Sehr gutes Skript zur Nachbearbeitung!“

„Eine sehr gelungene Ergänzung der Examensvorbereitung.“

„Fazit: Sehr gut!“

„War sehr hilfreich“

„Gerne mehr davon!“

„Es wurde gut auf individuelle Fragen eingegangen“

„Didaktisch sehr gut“

„Vollends zufrieden!“

„Leicht zu folgen und gute Darstellung“

„Motivierende Art und Weise der Ansprache“

„Angenehmes Tempo, guter Aufbau“

Kontakt und Kursbuchungen
Sie haben Fragen oder möchten einen Kurs buchen, dann schreiben Sie uns: